NCV_Satzung

Satzung des Niederräder Carneval Verein e.V. Frankfurt am Main

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Niederräder Carneval Verein e.V. kurz N.C.V.

Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main Niederrad und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts  unter der Nummer 5536 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten jedoch angemessenen Ersatz für Auslagen oder Aufwand, soweit sie dem Zweck des Vereins dienen, nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zustande gekommen und durch die Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen sind.

Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch beschließen, Mitgliedern zu besonderen Anlässen Zuwendungen bis zur jeweils geltenden steuerlichen Höchstgrenze zukommen zu lassen.

Der Verein hat die Aufgabe, den karnevalistischen Grundgedanken zu wecken und uraltes fastnachtliches Volksbrauchtum zu erhalten, zu pflegen und die Tradition des Karnevals fortzusetzen.

Sein oberster Grundsatz ist:

ALLEN WOHL UND NIEMAND WEH!

Die Veranstaltungen des Vereins sollen das Gemeinschaftsgefühl bei allen Mitgliedern festigen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Farben und Wappen

Die Farben des Vereins sind grün-weiß. Das Vereinswappen zeigt die Buchstaben "N.C.V." auf grün-weißem Grund

§ 4 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1.) Der Verein umfasst

  1. a) ordentliche Mitglieder
  2. b) Ehrenmitglieder

2.) Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

b) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.

c) Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand geschieht mit einfacher Mehrheit und wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt.

d) Mit der Aufnahme in den Verein ist die Anerkennung der Satzungen und der Geschäftsordnung verbunden

e) Die Mitgliedschaft beginnt mit Wirkung vom 1. des Antragsmonats.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch fristgemäße Kündigung, Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist dem geschäftsführenden Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung oder Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung von Beiträgen, oder gemäß dieser Satzung festgelegten Umlagen oder Gebühren bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

2.) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich

a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,

b) bei unehrenhaftem Verhalten wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird

c) bei Verzug der Beitragszahlung von mehr als 6 Monaten

d) bei Nichterfüllung sonstiger satzungsgemäßer Verpflichtungen

3.) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes, kann von jedem Mitglied unter Angabe der Gründe und entsprechender Nachweise beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden.

Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem betroffenen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Berufung beim Ehrenrat zu beantragen.

Alle Funktionen und Rechte des auszuschließenden Mitgliedes ruhen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des beabsichtigten Ausschlussverfahrens.

4.) Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist sämtliches in seiner Verwahrung befindliche Eigentum des Vereins, Geräte, Vereinsurkunden, Bekleidung, Kostüme, Mützen etc. dem Verein zurück zu geben.

§ 7 Beiträge

1.) Höhe von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

 a) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen.

b) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen die alle Mitglieder des Vereins betreffen entscheidet die Mitgliederversammlung bzw. die außerordentliche      Mitgliederversammlung.

c) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

d) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann.

e) Aktive der Garden oder Tanzgruppen zahlen Umlagen für die Ausstattung der Kostüme oder weiteres Zubehör (Schminke, Strümpfe etc.) deren Höhe in Abstimmung mit dem Vorstand durch die jeweiligen Betreuer festgelegt und von diesen erhoben werden.

f) Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende, Ehrenpräsidenten und Mitglieder mit 50-jähriger Mitgliedschaft sind von der Beitragszahlung befreit.

g) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

2.) Fälligkeit

a) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. Der Einzug des ersten Beitrages erfolgt ab dem Eintrittsdatum bis zum gemäß Zahlungsweise jeweils nächsten Einzugstermin im Februar bzw. August.

b) Der fällige Mitgliedsbeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils am 01. Februar beziehungsweise am 01. Februar und am 01. August eingezogen. Fällt ein Termin nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Das Mitglied hat für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

c) Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

3.) Zahlungsarten

a) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

b) Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen.

c) Der Einzug erfolgt unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE61NCV00000592608 und der Mandatsreferenz (Mitgliedsnummer) entsprechend der Fälligkeit nach Ziffer 2.)

4.) Zahlungsverzug

a) Wenn das Bankeinzugsverfahren erfolglos ist, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto des Beitragszahlers zum Zeitpunkt der Abbuchung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren oder Umlagen keine Deckung auf, so haftet das Mitglied gegenüber dem Verein für sämtliche daraus entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 § 8 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wahlberechtigt und können ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.
  2. Eine Vertretung durch Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter bei Abstimmungen und Wahlen ist ausgeschlossen.
  3. Mitglieder können Anträge zu Satzungsänderungen stellen, die dem geschäftsführenden Vorstand in Textform vorgelegt werden müssen.
  4. Mitglieder können gemäß § 11 Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
  5. Alle Mitglieder haben gleiches Anrecht auf die Nutzung der Einrichtungen des Vereins.

 § 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat sowohl in seinem Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber, als auch im karnevalistischen Verkehr mit Dritten, die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten.
  2. Die von der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand satzungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
  3. Die vom geschäftsführenden Vorstand in Vereinsangelegenheiten getroffenen Anordnungen sind von den Mitgliedern zu beachten.

 § 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung
  4. der Ehrenrat
  5. die Kassenprüfer
  6. die von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse.

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 1. Schriftführer
  4. dem 2. Schriftführer
  5. dem 1. Kassierer
  6. dem 2. Kassierer
  7. dem 1. Archivar

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer. Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind unter dessen Bezeichnung von zwei dieser Personen zu unterzeichnen. 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Beisitzern
  3. dem/den Sitzungspräsidenten
  4. den weiteren Archivaren
  5. den Delegierten der Nebenabteilungen

 § 11 Mitgliederversammlung

 

1.)

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die beschlussfassende Versammlung aller Mitglieder. Sie ist im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.

 

 

2.)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn

 

a)    dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind,

b)    mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies mündlich oder schriftlich beantragen.

 

 

3.)

Jede Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift / zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen der E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

 

Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist darüber hinaus auch erfüllt, wenn diese durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins  oder durch Aushang in den Vereinsräumen allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

 

 

4.)

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a)    den allgemeinen Jahresbericht des Vorsitzenden

b)    die Tätigkeitsberichte der Abteilungen und des Sitzungspräsidenten

c)    den Kassenbericht

d)    den Bericht der Kassenprüfer

e)    den Antrag auf Entlastung des Vorstandes

f)     die Neuwahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes im Turnus gemäß § 12

g)    die Neuwahl des Ehrenrates im Turnus gemäß § 12

h)    die Neuwahl der Kassenprüfer

i)      Behandlung vorliegender Anträge

j)      Verschiedenes

 

 

5.)

Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

 

6.)

Änderungen oder Neufassung der Satzung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

7.)

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung in Textform vorliegen.

 

 

8.)

Alle Berichte für die Mitgliederversammlung müssen schriftlich vorliegen. Sie sind nach deren Verlesung zur Debatte zu stellen.

 

 

9.)

Wird dem geschäftsführenden Vorstand die Entlastung versagt, so hat die Versammlung einen Untersuchungsausschuss zur Klärung der Versagungsgründe und zur Berichterstattung an die Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzusetzen.

 

 

10.)

Über die Mitgliederversammlung und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein

Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 12 Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes

  1. In den geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
  2. Die Wahl erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung mittels geheimer Stimmabgabe. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl auch öffentlich erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung damit einverstanden ist.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

  1. Sie werden wechselweise, in einem Jahr die Ersten und im darauffolgenden Jahr die Zweiten, gewählt.
  2. Der Archivar wird im Turnus mit den Ersten gewählt.

4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  1. 5. Der Sitzungspräsident wird im Turnus mit den Ersten nach Ziffer 3 gewählt
  2. 6. Die Beisitzer werden im Turnus mit den Zweiten nach Ziffer 3 gewählt

5. Die Mitglieder des Ehrenrates werden im Turnus mit den Zweiten gewählt.

6. Eine Wiederwahl ist statthaft. Jedoch muss von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden.

7. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der geschäftsführende Vorstand die freie Position jedoch aus dem eigenen Kreise oder durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzen.

8. Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Wird eine solche nicht erreicht, sind bei einem zweiten Wahlgang diejenigen zwei Mitglieder in die engere Wahl zu bringen, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.13

§ 13 Geschäftsordnung

 Zur Durchführung der Geschäfte sind für die Vereinsorgane die in der Anlage I. Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien verbindlich.

§ 14 Ehrenmitgliedschaft

a) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die in vorbildlicher Haltung und Treue den N.C.V. in dessen Arbeit zur Erreichung seiner Zwecke unterstützt haben. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Sie hat den Beschluss von Dreiviertel des erweiterten Vorstandes zur Voraussetzung. Ehrenmitglieder können auch Nichtmitglieder werden, wenn sie sich um den N.C.V. und dem Karneval allgemein besondere Verdienste erworben haben. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und Zustimmung der Mitgliederversammlung mit mindestens 90 % der anwesenden Stimmberechtigten verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur schriftlich niedergelegt werden.

b) Ehrenvorsitzende

Zum Ehrenvorsitzenden können nur Vorsitzende oder ehemalige Vorsitzende ernannt werden, deren Verdienste überragend sind. lm Übrigen gelten für Ehrenvorsitzende die Bestimmungen gemäß Ziffer a) sinngemäß.

c) Ehrenpräsidenten

Zum Ehrenpräsidenten können nur Sitzungspräsidenten oder ehemalige Sitzungspräsidenten ernannt werden. Im Übrigen gelten für Ehrenpräsidenten die Bestimmungen gemäß Ziffer a).

d) Auszeichnung

Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzenden oder Ehrenpräsidenten ist die Verleihung der Erinnerungsnadel in Gold und die Aushändigung einer Urkunde verbunden, die das Datum der Ehrung enthält

e) Niederlegen eines Ehrentitels

Das Niederlegen einer Ehrung durch dessen Träger schließt die Niederlegung der Mitgliedschaft nur dann ein, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

f) Aberkennung eines Ehrentitels

Wird der Träger eines Ehrentitels nach § 6 Ziffer 2) aus dem Verein ausgeschlossen, ist damit die Aberkennung dieser Ehrung verbunden.

§ 15 Datenschutz

Der Datenschutz ist in der Anlage II. Datenschutzordnung geregelt.

 § 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung dieser Versammlung erfolgt gemäß § 11.Die Einladung hat die Auflösung zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu machen.

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen, von denen 90 % für die Auflösung stimmen müssen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V. in Bonn, mit der Maßgabe, es ausschließlich für die Kinderkrebsstation der Universitätsklinik Frankfurt am Main zu verwenden.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.04.2019 von den Teilnehmern beschlossen. Sie wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.


Anlage I. zur Satzung des Niederräder Carneval Verein e.V.

 Geschäftsordnung

A – Aufgaben der Vereinsorgane

Die in § 10 der Satzung aufgeführten Organe des Vereins haben folgende Aufgaben:

1) Geschäftsführender Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht durch die Satzung des Vereins oder Gesetze anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Gegenüber Personen, die vom Verein besoldet oder entlohnt werden, hat er die Stellung eines Betriebsleiters.

  1. a) Erster Vorsitzender

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und vollzieht in Verbindung mit dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassierer rechtsgültig die Unterschrift für den Verein. Er beruft die Vereinsversammlungen ein und leitet sie.

Er überwacht die Einhaltung der Satzung und Geschäftsordnung.

  1. b) Zweiter Vorsitzender

Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden in seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

  1. c) Erster Kassierer

Der erste Kassierer leitet und beaufsichtigt verantwortlich den gesamten kassentechnischen Betrieb. ln dieser Eigenschaft unterstehen ihm alle mit gleichen Aufgaben betraute Inhaber von Verwaltungsämtern im Verein.

  1. d) Zweiter Kassierer

Der zweite Kassierer unterstützt den ersten Kassierer in seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle. Außerdem hat er in der Karnevalsaison und bei Veranstaltungen die Kassengeschäfte dieser Veranstaltungen zu übernehmen.

  1. e) Erster Schriftführer

Der erste Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins und führt bei Vereinsversammlungen das Protokoll.

  1. f) Zweiter Schriftführer

Der zweite Schriftführer unterstützt den ersten Schriftführer in seiner Geschäftsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle Außerdem führt er bei den Vorstandssitzungen das Protokoll.

  1. g) Archivar

Der Archivar führt ein Verzeichnis der Requisiten und des Inventars. Er ist für die sachgerechte Pflege und Verwaltung des Vereinseigentums verantwortlich. Ferner hat er die vom Verein erworbenen Ehrenpreise, Urkunden und Plaketten zu registrieren und zu verwalten.

  1. h) Beschlussfassung

Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit die in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf ein. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gegeben.

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelneGegenstände im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Innerhalb der laufenden Frist kann jedes Vorstandsmitglied die Einberufung einer Vorstandsversammlung zu den zur Abstimmung gestellten Anträgen verlangen.

2.) Erweiterter Vorstand:

Der Ehrenvorsitzende, Ehrenpräsident, Vorsitzende des Ehrenrates und die Beisitzer beraten und unterstützen den erweiterten Vorstand. Sie können befristete oder dauernde Aufgaben übertragen bekommen, die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen wurden.

Der Sitzungspräsident leitet den Saisonbetrieb nach Abschnitt C.

3.) Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstands,
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
  3. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  5. Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),
  6. Erlass von Ordnungen,
  7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
  8. Auflösung des Vereins.

4.) Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf ständigen Mitgliedern, die sämtlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen mindestens 30 Jahre alt sein und sollen dem Verein schon längere Zeit als Mitglied angehören. Dem Ehrenrat sollen keine Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes angehören.

Die Aufgaben des Ehrenrates sind:

 

  1. die Erledigung von Berufungen, die gegen die Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes eingelegt worden sind
  2. die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und persönlichen Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Vereinsleben oder im karnevalistischen Betrieb haben. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Zuständigkeit des Ehrenrates anerkennen, der geschäftsführende Vorstand die Beilegung oder Schlichtung nicht erreichte oder ablehnte und den Ehrenrat mit der Erledigung beauftragte. Der geschäftsführende Vorstand kann die Überweisung eines Falles an den Ehrenrat ablehnen und die Inanspruchnahme der ordentlichen Rechtswege von dem Betroffenen verlangen. Wenn die Betroffenen oder Beteiligten die Zuständigkeit des Ehrenrates anerkannt haben, ist für diesen Fall die Begehung des ordentlichen Rechtsweges ausgeschlossen, falls sich nicht im Laufe der Verhandlung neue Tatsachen ergeben, die den Rechtsweg notwendig machen.

Ferner kann der Ehrenrat aus eigener Entschließung tätig werden, wenn

  1. ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes Gegenstand des Verfahrens des Ehrenrates sein soll
  2. eine Mitgliederversammlung des Vereins oder eine der Abteilungen die Behandlung eines Falles durch den Ehrenrat mit einfacher Mehrheit beschließt.

Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Über die vertraulichen Sitzungen des Ehrenrates ist Protokoll zu führen. Es darf aus dem Protokoll nicht ersichtlich sein, wie die Mitglieder des Ehrenrates einzeln abgestimmt haben. Lediglich das Stimmverhältnis ist festzuhalten. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

5.) Kassenprüfer

Die Kassenprüfer müssen voll geschäftsfähig sein. Sie dürfen im Laufe des Geschäftsjahres kein Amt im Vereinsvorstand innehaben. Den Kassenprüfern obliegt  die Prüfung der Vereinskasse, der Nebenkassen, des Vereinsinventars und der Requisiten. Sie haben außerdem das Recht, jederzeit eine der Abteilungskassen zu überprüfen. Das Ergebnis der Jahresprüfung der Hauptkasse ist in einem Abschlussbericht für das Geschäftsjahr festzuhalten. Dieser Bericht hat Gegenstand  der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu sein. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, sofern die Prüfungen keine Umstände ergeben, die dies verhindern.

 6.) Ausschüsse

Die von der Mitgliederversammlung oder vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzten Ausschüsse werden jeweils von dem aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geführt. Ihre Aufgaben sind entsprechend den Erfordernissen vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen.

B - Bestimmungen für Versammlungen und Sitzungen

  1. Arten von Versammlungen und Sitzungen

lm Verein können, neben der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes folgende Versammlungen und Sitzungen abgehalten werden:

  1. ordentliche Mitgliederversammlung
  2. außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. Arbeitssitzung
  4. Vortragenden- und Elferratssitzung
  5. außerordentliche Saisonversammlung
  6. Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse
  7. Sitzungen von Abteilungen und Nebenabteilungen

2.) Anmeldung

Jede Versammlung oder Besprechung von Vereinsangehörigen ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes rechtzeitig vorher bekannt zugeben. Für regelmäßig stattfindende Sitzungen ist eine einmalige Nachricht ausreichend.

3.) Teilnahmerecht von Vorstandsmitgliedern

Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes haben das Recht, an allen Versammlungen auch ohne besondere Einladung teilzunehmen. Stimmrecht haben sie nur, soweit dies satzungsgemäß vorgesehen ist.

4.) Art der Abstimmung

Sofern die Satzung nichts anders bestimmt oder nicht mindestens die Hälfte der Teilnehmer einer Versammlung dies verlangt, erfolgen Abstimmungen öffentlich durch Handzeichen und gleich, d. h. jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

5.) Redefreiheit und Wortentzug

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann auf Versammlungen zur Sache sprechen. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort.

Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, wenn

  1. a) nicht zur Sache,
  2. b) unsachlich,
  3. c) ungehörig nach Inhalt und Form gesprochen wırd,
  4. d) das Ansehen des Vereins oder seine Interessen geschädigt werden.

Bei Wortentzug kann der Betroffenen die Entscheidung der Versammlung verlangen. Der Betroffene kann erst wieder sprechen, wenn die Versammlung es ihm gestattet hat. Unbefugtes Weitersprechen kann den Ausschluss aus der Versammlung nach sich ziehen.

6.) Redezeit

Ist zu einem bestimmten Punkt Schluss der Debatte beantragt, dann muss dieser Antrag nach Beendigung der laufenden Rede zur Abstimmung kommen. Die laufende Rede darf nur mit Zustimmung der Versammlung länger als 5 Minuten bis zur Beendigung dauern. Bevor der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen wird, kann der Versammlungsleiter noch je einem Redner "für" oder "gegen" mit begrenzter Sprechzeit zulassen.

7.) Protokollführung

Von jeder Versammlung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Eine Kopie des Protokolls ist dem geschäftsführenden Vorstand zu überlassen.

8.) Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse

Alle Sitzungen finden unter Leitung desjenigen statt, der die Sitzung einberufen hat. Der Einberufende ist verpflichtet, alle einzuladenden Mitglieder mindestens eine Woche vorher  zu benachrichtigen. Vorstände und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.

C – Bestimmungen für den Saisonbetrieb

1.) Der Saisonbetrieb beginnt am 11.11. jeden Jahres und endet am darauffolgenden Aschermittwoch

2.) Leitung des Saisonbetriebes

Der Saisonbetrieb umfasst ausschließlich die karnevalistischen Veranstaltungen des Vereins.

Der Saisonbetrieb wird durch den Sitzungspräsidenten geleitet. Er ist verantwortlich für die karnevalistische Haltung des von ihm betreuten Mitgliederkreises und für eine ausreichende, einwandfreie und zotenreine Programmgestaltung.

Er hat für die reibungslose Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden  Vorstand, den Fachverbänden und den sonstigen Karnevalsvereinen zu sorgen.

Er überwacht insbesondere die Ordensverleihungen und führt Buch über die von dem Verein verliehenen Orden. Der Sitzungspräsident kann auch mit Vorstandsämtern betraut werden.

Unbeschadet dessen muss der Präsident in allen Fragen des karnevalistischen Geschehens des Vereins und vor Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes oder von Versammlungen in dieser Beziehung gehört werden.

Vortragende haben die Pflicht, ihre Vorträge dem Sitzungspräsidenten vorzulegen. Vorträge dürfen bei anderen Vereinen vorgetragen werden, sofern der Sitzungspräsident und der geschäftsführende Vorstand dem zustimmen.

 

D – Abteilungen und Nebenabteilungen

  1. Nebenabteilungen

Dem Verein können sich Nebenabteilungen anschließen (Garden, Spielmannszug, Musikkorps, Gesangsgruppen, Tanzgruppen etc.), wenn hierzu die Genehmigung des erweiterten Vorstandes erteilt wurde.

Mitglieder von Nebenabteilungen zählen als ordentliche Mitglieder und sind zur Zahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet

Die Nebenabteilungen werden durch ihren Anschluss an den Verein in ihrer freien und uneingeschränkten Tätigkeit nicht beschnitten. Sie haben freie Entscheidungsgewalt, nur ist bei den Entscheidungen, die den Verein betreffen oder sich auf Gegenstände oder Einrichtungen beziehen, die durch den geschäftsführenden Vorstand beschafft oder veranlasst wurden, vorher bei demselben Genehmigung einzuholen. Die Veranstaltungen des Vereins gehen allen anderen Veranstaltungen vor.

Innerhalb eines Monats nach Gründung ist eine Gründungsversammlung zur Wahl des Abteilungsvorstandes einzuberufen. Als Abteilungsvorstand können nach Bedarf gewählt werden:

  1. Abteilungsvorsitzender
  2. Abteilungsvorsitzender
  3. Kassierer
  4. Schriftführer
  5. Gerätewart.

Der 1. Abteilungsvorsitzende hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. Für die von dem Abteilungsvorstand eingegangenen Rechtsverbindlichkeiten, bei denen eine Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes nicht erfolgte, übernimmt der Verein keine Haftung. Sie liegt in diesem Falle bei dem Abteilungsvorstand. Alle Steuerverpflichtungen und sonstigen Vertragsleistungen werden durch die Abteilung selbst getragen.

Alle durch die Abteilung angeschafften Requisiten bleiben Eigentum des Vereins. Die Abteilung hat zur Wartung und Instandhaltung dieser Gegenstände geeignete Personen zu bestimmen und Verluste oder Beschädigungen sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden. Die Abteilungen haben Kassen mit einer ordentlichen Buchführung mit Ein- und Ausgabebelegen revisionssicher zu führen. Alle Belege sind von dem Abteilungskassierer und dem 1. Abteilungsvorsitzenden abzuzeichnen. Die Abteilungskasse ist von zwei Abteilungsmitgliedern im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal zu prüfen und über das Ergebnis dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu berichten. Nach Ablauf des ordentlichen Geschäftsjahres ist ein neuer Abteilungsvorstand zu wählen, wozu eırıe Abteilungsjahresversammlung einzuberufen ist.

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.